Satzung


für den Verein "Pro Ellwangen" e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen "Pro Ellwangen e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ellwangen unter der Nr. 443 eingetragen und führt den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ellwangen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ellwangen.

§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist es, gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der Attraktivität Ellwangens als Einkaufs- Wohn- und Erlebnisstadt zu beraten, zu beschließen und durchzuführen.

Der Verein will mit dazu beitragen, dass sich die Stadt im Wettbewerb gegenüber anderen Städten und in der Region behaupten kann. Er will die Wirtschaftskraft durch Bündelung aller Kräfte als Partner für Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk, Freiberufler, Dienstleister, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Medien, Hausbesitzer, Marktbeschicker, Vereine, Institutionen und Kirchen fördern und einen Synergieeffekt zwischen der Kernstadt, den Teilorten, den Verbrauchermärkten sowie dem Industrie- u. Gewerbegebiet entwickeln.

Er will in den entsprechenden Entscheidungsprozessen demokratisch mitwirken, seine Meinung zur Geltung bringen und sein Detailwissen zur besseren Problemlösung anbieten.

2. Der Verein strebt keine Gewinnerzielung an.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

1. Natürliche Personen, Personengesellschaften sowie Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts, die an der Förderung der Zwecke des Vereins Interesse haben, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

2. Der Eintritt eines Mitglieds, welches die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beitrittserklärung. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Beirats. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Bestimmungen der Satzung an.

3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Mitglieds oder durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung. Letztere ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist erstmals zulässig nach einer Mitgliedsdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Eintritt.

4. Für den Ausschluss eines Mitglieds ist eine 2/3 Mehrheit des Beirats erforderlich.

§ 4 Zusammenarbeit

Der Verein ,,Pro Ellwangen e.V." arbeitet mit den einschlägigen Verbänden und Institutionen zusammen.

§ 5 Beiträge

1. Zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins werden Jahresbeiträge von den Mitgliedern erhoben.

2. Die Höhe der Beiträge wird in einer besonderen Beitragsordnung festgelegt.

3. Die Jahresbeiträge sind bis 31.01. eines jeden Jahres zu erheben. Sie können in zwei gleichen Raten jeweils zum 31.01. und 31.07. eines Jahres bezahlt werden. Die Mitglieder erteilen im Regelfall hierzu eine Einzugsermächtigung.

4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres aus, sind die Beiträge bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres weiter zu bezahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§§ 7-9)
2. der Vorstand (§ 10)
3. der Beirat (§ 11)
4. der Haushaltsausschuss (§ 12)

§ 7 Mitgliederversammlung - Befugnisse

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, soweit dies nicht dem Beirat obliegt, vergleiche § 10 Ziff. 3 Abs. 1, des Beirats und des Haushaltsausschusses;

2. Entlastung des Vorstands, des Beirats und des Haushaltsauschusses;

3. Genehmigung des Jahreswirtschaftsplanes für das laufende und kommende Geschäftsjahr;

4. Festsetzung der Beiträge;

5. Genehmigung der Jahresrechnung;

6. Wahl der Rechnungsprüfer;

7. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung- Einberufung und Beschlussfassung

1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung durch ein Mitglied des Vorstands zu erfolgen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung an die Mitglieder abgeschickt werden.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und soll möglichst in der ersten Jahreshälfte durchgeführt werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder des Beirats

b) auf Verlangen von mindestens 33% der Mitglieder

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese Anträge müssen eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich mit Begründung zugegangen sein. Der Vorsitzende leitet die fristgerecht eingereichten Anträge den Mitgliedern zu bzw. gibt diese zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, die nicht rechtzeitig zugegangen sind.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

§ 9 Stimmrecht

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Das Stimmrecht eines Mitglieds, das sich mit der Zahlung einer Rate des Jahresbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand befindet, ruht, wenn eine entsprechende schriftliche Mahnung erfolgt ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Schatzmeisters. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, mit der Maßgabe, dass:

a) Geschäfte und Handlungen mit einem Wertumfang bis 5.000 EUR von jedem Vorstandsmitglied alleine getätigt werden;

b) Geschäfte und Handlungen mit einem höheren Wertumfang der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bedürfen. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Den Vorständen obliegt:

a) die Leitung der Mitgliederversammlung und der Beiratssitzung;

b) die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Beirats und des Haushaltsausschusses;

c) die Überwachung der laufenden Vereinsgeschäfte gemäß § 2 der Satzung;

d) die Rechnungslegung in der ordentlichen Mitgliederversammlung, jeweils auf den 31.12. des Geschäftsjahres;

e) die Beratung des Haushaltsausschusses bei der Erstellung des Jahreswirtschaftsplans und die Beantragung der Finanzmittel für die von ihm beschlossenen Einzelmaßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung;

f) die Berufung von sachverständigen Personen als Gäste der Beiratssitzung nach der Zustimmung des Beirats;

g) die Zulassung von Förderern, die mit beratender Stimme an Sitzungen der Vereinsgremien teilnehmen können, nach Zustimmung des Beirats.

3. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen jeweils für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist grundsätzlich geheim; durch mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder kann jedoch auch offen abgestimmt werden. Die Wahl kann durch Abstimmung über eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Kandidaten in einem Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

4. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat mindestens drei Tage vor dem Tag der Vorstandssitzung schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnungspunkte durch ein Mitglied des Vorstands zu erfolgen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit nachträglich aufgenommen werden; über sie kann eine Beschlussfassung jedoch nur dann erfolgen, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Ein Vorstandsmitglied scheidet während seiner Amtszeit automatisch aus, wenn er aus den Diensten eines Mitglieds ausscheidet oder das betreffende Mitglied aus dem Verein selbst ausscheidet. Für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitglieds nimmt der Beirat eine Ersatzwahl vor. Diese bedarf der Zustimmung der darauf folgenden Mitgliederversammlung.Wird diese nicht erteilt, ist von der Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.

7. Für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist eine Mehrheit von 75% der vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

8. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11 Beirat


1. Der Beirat besteht neben dem Vorstand gem. § 10 Abs. 1 der Satzung aus mindestens acht weiteren Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederstruktur soll dabei ausreichend repräsentiert sein.

2. Der Beirat

a) beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung anderen Organen zugewiesen sind;

b) setzt Ausschüsse für besondere Aufgaben (Arbeitsausschüsse) ein und gibt diesen erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung;

c) bereitet die Mitgliederversammlung vor. Hierzu schlägt er insbesondere geeignete Kandidaten für die Wahl in den Haushaltsausschuss vor. Ein Kandidat soll dabei vor allem den Einzelhandel und die Innenstadt repräsentieren (Einzelhandelsvertreter); der andere Kandidat soll schwerpunktmäßig die Interessen der übrigen Vereinsmitglieder vertreten (Gesamtvertreter);

d) berät den Haushaltsausschuss bei der Erstellung des Jahreswirtschaftsplans und beantragt bei diesem die Finanzmittel für die von ihm beschlossenen Einzelmaßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks nach § 2 der Satzung. Er kann Beschlüsse des Haushaltsausschusses außer Kraft setzen. Hierzu bedarf es jedoch aller Stimmen der in der Sitzung anwesenden Beiratsmitglieder;

e) beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

f) beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

3. Alle Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Amtszeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gewählt.

Die Wahl ist grundsätzlich geheim; durch mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder kann jedoch auch offen abgestimmt werden. Die Wahl kann durch Abstimmung über eine Liste mit der erforderlichen Anzahl von Kandidaten in einem Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Beirat im Amt.

4. Der Beirat wird von einem Vorstandsmitglied nach Bedarf einberufen. Auf Antrag der Mitgliederversammlung oder des Beirats muss die Einberufung vierteljährlich erfolgen. Darüber hinaus erfolgt die Einberufung, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder dies verlangt. Die Einladung hat schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Beiratssitzung an die Mitglieder abgeschickt werden.

5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Beiratsmitglieder vertreten sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Beirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Tagesordnungspunkte können mit einfacher Mehrheit nachträglich aufgenommen werden, über sie kann eine Beschlussfassung jedoch nur mit Zustimmung aller vertretenen Mitglieder erfolgen.

6. Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, so kann der Beirat einen Nachfolger für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode wählen. Die Wahl bedarf der Zustimmung der darauf folgenden Mitgliederversammlung. Wird diese nicht erteilt, ist von der Mitgliederversammlung ein anderes Beiratsmitglied zu wählen.

7. Für die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Beirats ist eine Mehrheit von 75% der vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

8. Die Beiräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 12 Haushaltsausschuss

1. Der Haushaltsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wovon mindestens ein Vorstandsmitglied, mindestens ein Beiratsmitglied, mindestens ein Mitglied Vertreter des Einzelhandels sein soll.

2. Der Haushaltsausschuss:

a) erstellt den Jahreswirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr in Abstimmung mit dem Vorstand und dem Beirat;

b) erteilt die Zustimmung zur Finanzierung von einzelnen Maßnahmen, die vom Vorstand, dem Beirat oder einem Arbeitsausschuss in Verfolgung des Vereinszwecks beschlossen worden sind;

c) legt gegenüber Vorstand und Beirat Rechnung über die von ihm genehmigten Finanzmittel, und zwar jeweils vierteljährlich zum Ende des Quartals;

d) nimmt an den Sitzungen des Vorstands und Beirats mit beratender Stimme teil.

3. Die Leitung des Haushaltsausschusses obliegt dem im Ausschuss vertretenen Vorstandsmitglied.

4. Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Die Zustimmung/Ablehnung ist schriftlich zu erteilen; Telefax genügt. Die gleichzeitige Anwesenheit der Mitglieder bei der Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden in Papierform in fortlaufender Folge niedergelegt (Beschlussbuch).

5. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses werden vom Vorstand und Beirat gewählt. Weicht die Wahlperiode von der des Vorstands und Beirats ab, so dauert die erste Amtszeit nur bis zur nächsten Wahlperiode dieser Organe. Die Wahl ist grundsätzlich geheim; durch mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder kann jedoch auch offen abgestimmt werden. Die Wahl kann durch Abstimmung über eine Liste mit der erforderlichen Anzahl der Kandidaten in einem Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen. Wiederwahl ist zulässig.

6. Ein Ausschussmitglied scheidet während seiner Amtszeit automatisch aus, wenn er aus den Diensten eines Mitglieds ausscheidet oder das betreffende Mitglied aus dem Verein selbst ausscheidet. Für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Ausschussmitglieds nimmt der Beirat eine Ersatzwahl vor. Diese bedarf der Zustimmung der darauffolgenden Mitgliederversammlung. Wird diese nicht erteilt, ist von der Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zu wählen.

7. Für die Abberufung von Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist eine Mehrheit von 75% der vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

8. Die Mitglieder des Haushaltsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 13 Geschäftsführung und Citymanagement


Soweit eine Geschäftsführung und/oder die Stelle eines/einer Citymanager/in eingerichtet wird, gilt folgendes:

1. Der/die Geschäftsführer/in und/oder der/die Citymanager/in führen die  Geschäfte des Vereins. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats gebunden und diesen verantwortlich.

2. Der/die Geschäftsführer/in und/oder der/die Citymanager/in nimmt an allen Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.

§ 14 Rechnungsprüfung

Zur Entlastung des Vorstands, des/der Geschäftsführer/in oder des/der Citymanagers/ in und des Haushaltsausschusses ist eine jährliche Rechnungsprüfung notwendig. Diese wird von zwei ehrenamtlichen, auf drei Jahre gewählten, Rechnungsprüfern durchgeführt, die nicht den vorgenannten Organen bzw. Institutionen angehören dürfen.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Von allen Sitzungen der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 16 Änderung der Satzung


1. Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.

2. Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Registergericht verlangen sollte, vorzunehmen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

2. Zur Abwicklung des Vereins sind die nach § 10 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder befugt.

§ 18 Ehrenmitgliedschaft

Der Beirat kann Mitglieder zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorstand ernennen, wenn sich diese besonders um den Zweck und die Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 19 Teilnichtigkeit, Lücke


Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Satzung Pro Ellwangen e.V. / gültige Fassung Februar 2013

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